§ 101 AktG Ersatzansprüche der Gläubiger

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Ersatzpflicht besteht auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht aufgehoben. Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der MasseverwalterMasse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger aus.

(2) Die Ansprüche aus den Vorschriften dieses Abschnittes verjähren in fünf Jahren.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht, wenn gesellschaftsfremde Sondervorteile durch Stimmrechtsausübung verfolgt werden.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.07.2010

(1) Die Ersatzpflicht besteht auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft nicht aufgehoben. Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkursdas Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der MasseverwalterMasse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger aus.

(2) Die Ansprüche aus den Vorschriften dieses Abschnittes verjähren in fünf Jahren.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht, wenn gesellschaftsfremde Sondervorteile durch Stimmrechtsausübung verfolgt werden.

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