§ 48 AktG Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.07.2009

Haftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft

Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

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