§ 5 MuSchG Vorbenützerrecht

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

Vorbenützerrecht

§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm verwechselbar ähnlichesunter den Schutzumfang eines registrierten Musters fallendes Muster bereits amvor dem Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).

(2) Der Vorbenützer darf das Muster für die von der Benützung erfaßten Erzeugnisse für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen.

(3) Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.

(4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Musterinhaber schriftlich anerkannt wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vorbenützers in das Musterregister einzutragen.

(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Musterregister zu verfügen.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003

Vorbenützerrecht

§ 5. (1) Die Wirkung des Musterschutzes tritt gegen den nicht ein, der gutgläubig ein mit dem geschützten Muster übereinstimmendes oder ihm verwechselbar ähnlichesunter den Schutzumfang eines registrierten Musters fallendes Muster bereits amvor dem Prioritätstag im Inland benützt oder die hiefür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Vorbenützer).

(2) Der Vorbenützer darf das Muster für die von der Benützung erfaßten Erzeugnisse für die Bedürfnisse seines eigenen Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiterbenützen.

(3) Diese Befugnis kann nur gemeinsam mit dem Unternehmen vererbt oder veräußert werden.

(4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Musterinhaber schriftlich anerkannt wird. Die anerkannte Befugnis ist auf Antrag des Vorbenützers in das Musterregister einzutragen.

(5) Wird die Anerkennung verweigert, so hat darüber auf Antrag das Patentamt zu entscheiden und gegebenenfalls die Eintragung der Befugnis in das Musterregister zu verfügen.

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