§ 74 EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1989 bis 31.12.9999
Paragraph 74, (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.

  1. (1)Absatz einsDer Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 sowie die Mitteilung gemäß § 63 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
  2. (2)Absatz 2Benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde, so hat ihm der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung gemäß § 63 dem Arbeitnehmer zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabe der Lohnsteuerkarten kann der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreiben; dies gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des § 48 Abs. 3.Benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde, so hat ihm der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, dem Arbeitnehmer zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabe der Lohnsteuerkarten kann der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreiben; dies gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen der §§ 69, 70 und 92 ist vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.In den Fällen der Paragraphen 69,, 70 und 92 ist vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
  6. (5)Absatz 5Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
  7. (6)Absatz 6Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleichs des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Stand vor dem 29.12.1989

In Kraft vom 30.07.1988 bis 29.12.1989
Paragraph 74, (1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.

  1. (1)Absatz einsDer Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 sowie die Mitteilung gemäß § 63 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
  2. (2)Absatz 2Benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde, so hat ihm der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung gemäß § 63 dem Arbeitnehmer zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabe der Lohnsteuerkarten kann der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreiben; dies gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des § 48 Abs. 3.Benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde, so hat ihm der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, dem Arbeitnehmer zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabe der Lohnsteuerkarten kann der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreiben; dies gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen der §§ 69, 70 und 92 ist vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.In den Fällen der Paragraphen 69,, 70 und 92 ist vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
  6. (5)Absatz 5Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
  7. (6)Absatz 6Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleichs des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

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