§ 152 PatG Unternehmerhaftung

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Unternehmerhaftung

§ 152. (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 147) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 148) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.

(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 151) und zur RechnungslegungAuskunft (§ 151§ 151a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daßdass dieser von der Patentverletzung weder wußtewusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.

(3) Hat ein Bediensteter oder BeauftragterWird eine Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletztvon einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzpflichtder Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 150 Abs. 2 und 3bis 4, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein mußtemusste.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1977 bis 30.06.2005

Unternehmerhaftung

§ 152. (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 147) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 148) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.

(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 151) und zur RechnungslegungAuskunft (§ 151§ 151a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daßdass dieser von der Patentverletzung weder wußtewusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.

(3) Hat ein Bediensteter oder BeauftragterWird eine Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletztvon einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzpflichtder Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 150 Abs. 2 und 3bis 4, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein mußtemusste.

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