§ 257 ZPO Einleitung der Streitverhandlung

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Mündliche Streitverhandlung.

§. 257.

(1) DieNach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen StreitverhandlungVerhandlung anzuberaumen. Die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von acht Tagendrei Wochen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.

(2) Bei AnberaumungZur Vorbereitung dieser Verhandlung notwendige Anordnungen sind so früh wie möglich zu treffen. Insbesondere ist - soweit erforderlich - der Tagsatzung hatWechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen und mit Anordnungen nach § 180 Abs. 2 vorzugehen.

(3) Die Parteien können einander in der Vorsitzende über die gemäß § 229 in einemKlage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz gestellten Anträge, sofern diese nicht etwa bereits bei Anberaumung der ersten Tagsatzung erledigt worden sind,mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die nötigenParteien auch Anträge im Sinn des § 229 mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.

(4) Gegen diesedie in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es können jedoch die Anträge, welchen vom Vorsitzenden nicht willfahrt wurde, bei der mündlichen Streitverhandlung von der Partei erneuert werden. Desgleichen bleibt es den Parteien unbenommen, ihre etwaigen Einwendungen gegen die vom Vorsitzenden über derlei Anträge erlassenen Anordnungen bei der mündlichen Streitverhandlung vorzubringen.

(3) Von den Anordnungen und Beschlüssen, welche über die im vorgehenden Absatze bezeichneten Anträge ergehen, ist auch der Gegner der antragstellenden Partei stets ohne Aufschub zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.05.1983 bis 31.12.2002
Mündliche Streitverhandlung.

§. 257.

(1) DieNach rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung oder Erhebung des Einspruchs hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen StreitverhandlungVerhandlung anzuberaumen. Die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von der Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von acht Tagendrei Wochen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.

(2) Bei AnberaumungZur Vorbereitung dieser Verhandlung notwendige Anordnungen sind so früh wie möglich zu treffen. Insbesondere ist - soweit erforderlich - der Tagsatzung hatWechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen und mit Anordnungen nach § 180 Abs. 2 vorzugehen.

(3) Die Parteien können einander in der Vorsitzende über die gemäß § 229 in einemKlage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz gestellten Anträge, sofern diese nicht etwa bereits bei Anberaumung der ersten Tagsatzung erledigt worden sind,mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt können die nötigenParteien auch Anträge im Sinn des § 229 mittels Schriftsatzes stellen. Der Vorsitzende hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.

(4) Gegen diesedie in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es können jedoch die Anträge, welchen vom Vorsitzenden nicht willfahrt wurde, bei der mündlichen Streitverhandlung von der Partei erneuert werden. Desgleichen bleibt es den Parteien unbenommen, ihre etwaigen Einwendungen gegen die vom Vorsitzenden über derlei Anträge erlassenen Anordnungen bei der mündlichen Streitverhandlung vorzubringen.

(3) Von den Anordnungen und Beschlüssen, welche über die im vorgehenden Absatze bezeichneten Anträge ergehen, ist auch der Gegner der antragstellenden Partei stets ohne Aufschub zu verständigen.