§ 210 ZPO Unrichtigkeiten des Protokolls, Widerspruch

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Bei AngabeDie Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung des InhaltesVerhandlungsinhalts dem tatsächlichen Verlauf und Inhalt der Verhandlung nicht entspricht. Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien auf ihren Antrag vorzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Eine dem Gericht notwendig scheinende Richtigstellung des tatsächlichen Vorbringens undProtokollinhalts hat durch Ausbesserung des Protokolls zu geschehen. Spricht sich eine Partei gegen die Berichtigung aus, so hat das Gericht hierüber einen Beschluss zu fassen. Bleiben die Erklärungen der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit aufParteien unberücksichtigt, so kann gegen die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungenbezüglichen Angaben des mündlichen Vorbringens protokolliertVerhandlungsprotokolls Widerspruch eingelegt werden. Die konkreten Einwendungen gegen die Protokollierung sind im Protokoll festzuhalten. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gericht angeordnet werden, dass der Widerspruch vom Rechtsanwalt schriftlich abgefasst wird; er wird dem Protokoll als Anhang beigefügt.

(2) Eine ProtokollirungWird von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift angefertigt, so kann die Partei gegen Fehler der einzelnen ParteivorträgeÜbertragung binnen drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann mit Schriftsatz oder, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist unstatthaft. Entwürfe, mündlich zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommenProtokoll erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruchs kann die Übertragung vom Gericht entsprechend geändert werden.

(3) Die WeigerungAufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der ParteienFrist zur Erhebung des Widerspruches (Abs. 2) ein Monat verstrichen ist oder, am Protokollirungsacte theilzunehmen, hindertwenn Widerspruch gegen die VornahmeÜbertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der BeurkundungEntscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden.

(5) Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.04.2022

(1) Bei AngabeDie Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung des InhaltesVerhandlungsinhalts dem tatsächlichen Verlauf und Inhalt der Verhandlung nicht entspricht. Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien auf ihren Antrag vorzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Eine dem Gericht notwendig scheinende Richtigstellung des tatsächlichen Vorbringens undProtokollinhalts hat durch Ausbesserung des Protokolls zu geschehen. Spricht sich eine Partei gegen die Berichtigung aus, so hat das Gericht hierüber einen Beschluss zu fassen. Bleiben die Erklärungen der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit aufParteien unberücksichtigt, so kann gegen die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungenbezüglichen Angaben des mündlichen Vorbringens protokolliertVerhandlungsprotokolls Widerspruch eingelegt werden. Die konkreten Einwendungen gegen die Protokollierung sind im Protokoll festzuhalten. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gericht angeordnet werden, dass der Widerspruch vom Rechtsanwalt schriftlich abgefasst wird; er wird dem Protokoll als Anhang beigefügt.

(2) Eine ProtokollirungWird von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift angefertigt, so kann die Partei gegen Fehler der einzelnen ParteivorträgeÜbertragung binnen drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann mit Schriftsatz oder, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist unstatthaft. Entwürfe, mündlich zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommenProtokoll erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruchs kann die Übertragung vom Gericht entsprechend geändert werden.

(3) Die WeigerungAufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der ParteienFrist zur Erhebung des Widerspruches (Abs. 2) ein Monat verstrichen ist oder, am Protokollirungsacte theilzunehmen, hindertwenn Widerspruch gegen die VornahmeÜbertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der BeurkundungEntscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden.

(5) Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.