§ 179 ZPO

Zivilprozessordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

§. 179.

(1) Die Parteien können bis zum SchlusseSchluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche thatsächlichetatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärtzurückgewiesen werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber bestehtes, daß durchinsbesondere im Hinblick auf die neuen AngabenErörterung des Sach- und Beweise der Prozeß verschleppt werden sollRechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und dieseine Zulassung des Vorbringens beziehungsweise der Beweise die Erledigung des ProzessesVerfahrens erheblich verzögern würde.

(2) Dafern hiebei auch dem Gegen den Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht berufsmäßigen Parteienvertreter ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werdenzulässig.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002

§. 179.

(1) Die Parteien können bis zum SchlusseSchluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche thatsächlichetatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärtzurückgewiesen werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber bestehtes, daß durchinsbesondere im Hinblick auf die neuen AngabenErörterung des Sach- und Beweise der Prozeß verschleppt werden sollRechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und dieseine Zulassung des Vorbringens beziehungsweise der Beweise die Erledigung des ProzessesVerfahrens erheblich verzögern würde.

(2) Dafern hiebei auch dem Gegen den Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht berufsmäßigen Parteienvertreter ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werdenzulässig.