§ 76 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.9999

§. 76.

(1) In jedem Schriftsatze sind ferner die thatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.

(2) Der Beweisführer kann von der Angabe des Wohnortes eines Zeugen absehen, soweit er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Zeugen dartut; der Wohnort ist dem Gericht in einem gesonderten Schriftsatz bekannt zu geben. § 75a Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2009

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.05.2009

§. 76.

(1) In jedem Schriftsatze sind ferner die thatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.

(2) Der Beweisführer kann von der Angabe des Wohnortes eines Zeugen absehen, soweit er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Zeugen dartut; der Wohnort ist dem Gericht in einem gesonderten Schriftsatz bekannt zu geben. § 75a Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.