§ 23 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§. 23.

(1) Erkennt der Auctor bei der Tagsatzung das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung des Klägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche durch das zwischen dem Auctor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden.

(2) InfolgeKommt infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des ProcessesProzesses durch den Auctor istAuktor zustande, so hat der BeklagteVorsitzende auf seinenentsprechenden Antrag durch Beschluss des Processgerichtesden Beklagten noch vor der vorbereitenden Tagsatzung von der Klage zu entbinden (§. 241). Kommt hingegen bei der ersten Tagsatzung ein Einigung wegen der Übernahme des Processes durch den Auctor nicht zustande, so kann der Beklagte die Einlassung in den Rechtsstreit nicht weiter verweigern.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2002
§. 23.

(1) Erkennt der Auctor bei der Tagsatzung das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung des Klägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche durch das zwischen dem Auctor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden.

(2) InfolgeKommt infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des ProcessesProzesses durch den Auctor istAuktor zustande, so hat der BeklagteVorsitzende auf seinenentsprechenden Antrag durch Beschluss des Processgerichtesden Beklagten noch vor der vorbereitenden Tagsatzung von der Klage zu entbinden (§. 241). Kommt hingegen bei der ersten Tagsatzung ein Einigung wegen der Übernahme des Processes durch den Auctor nicht zustande, so kann der Beklagte die Einlassung in den Rechtsstreit nicht weiter verweigern.