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Donnerstag, 2. September 2010

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 215 StGB Zuführen zur Prostitution
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. August 2010)
Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
[Hinweis] [Druckversion]


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