TE UVS Tirol 2002/11/06 2002/22/123-3

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Veröffentlicht am 06.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn H. vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Alexander A. in 6300 Wörgl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.05.2002, Zahl VK-8625-2001, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 04.09.2001 um 10.00 Uhr in Wörgl in der Peter-Stöckl-Straße bei der Ausfahrt Riedl/Pilotto als Lenker das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KU-xxx nicht entsprechend der angebrachten Bodenmarkierung zum Halten abgestellt. Er habe dadurch die Bestimmung des § 9 Abs 7 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 29,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das gegenständliche Fahrzeug sei auf der rechten Fahrbahnseite der gegenständlichen Einbahnstraße abgestellt gewesen. Ein Ein- und Ausfahren zur gegenständlichen Ein- bzw Ausfahrt sei jederzeit möglich gewesen. Durch das Abstellen des Fahrzeuges sei keine Behinderung entstanden. Es bestehe darüber hinaus für den betreffenden Bereich kein Halte- und Parkverbot.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Peter-Stöckl-Straße in Wörgl ist von der Rainerstraße kommend in Richtung Bahnhofstraße als Einbahnstraße geführt und weist an ihrem rechten (nördlichen) Fahrbahnrand eine gebührenfreie Kurzparkzone auf. Diese ist im Bereich zweier gegenüberliegender Garagen- bzw Hofausfahrten auf eine Länge von ca 12,5 m unterbrochen, damit dort PKW aus- und einfahren können. An dieser, mittels weißer und auch blauer Bodenmarkierung aus diesem Grund ausgesparten Stelle, wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers abgestellt. Dementsprechend wurde der Berufungswerber wegen des Verdachtes der Übertretung des § 9 Abs 7 StVO, nämlich Halten außerhalb der Bodenmarkierung, angezeigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

 

Nach der Bestimmung des § 9 Abs 7 StVO haben die Lenker, sofern die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Kraftfahrzeuge in eine für mehrspurige Kraftfahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.

 

Nun ist der Bestimmung des § 9 Abs 7 StVO nicht zu entnehmen, dass auch das Verhalten eines Fahrzeuglenkers unter Strafe gestellt wird, bei dem der durch Bodenmarkierungen gekennzeichnete Teil der Fahrbahn vom abgestellten Fahrzeug überhaupt nicht berührt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Zahl 92/02/0263 (verstärkter Senat) in Distanzierung zu seiner früheren Rechtsansicht ausgesprochen, dass durch die Vorschrift des Abs 7 der Gesetzgeber nur das Halten und Parken innerhalb des durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsraumes anordnet. Hingegen ist das Halten und Parken auf einem von Bodenmarkierungen ausgesparten Bereich vor einer Hauseinfahrt nach der Bestimmung des § 23 Abs 3 StVO bzw § 24 Abs 3 lit b StVO zu beurteilen. Dieser Entscheidung lag ein im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt wie der gegenständliche zugrunde, nämlich das Parken eines Fahrzeuges auf einem von Bodenmarkierungen ausgesparten Bereich vor einer Hauseinfahrt.

 

Das im gegenständlichen Fall angezeigte Verhalten des Berufungswerbers verletzt daher nicht die Bestimmung des § 9 Abs 7 StVO. Nachdem aber den Bestimmungen des § 23 Abs 3 bzw § 24 Abs 3 lit b StVO ein völlig anderer Tatbestand zugrunde liegt, war eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde zufolge Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
entsprechend, angebrachten, Bodenmarkierung, Halten, Hauseinfahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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