Kommentar zum § 5 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 11.05.2009

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  1. § 5 IWG regelt in Umsetzung von Art 4 der PSI-Richtlinie die Anforderungen an Weiterverwendungsanträge und deren Bearbeitung, wobei nur solche Fälle umfasst sind, in denen es einer vorherigen Genehmigung der Weiterverwendung bedarf.

  2. Nach § 5 Abs 1 sind Anträge schriftlich zu stellen. Dabei kann jede technische Form der Übermittlung genutzt werden, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist. Adressat des Antrags auf Weiterverwendung ist jene öffentliche Stelle, die im Besitz der beantragten Dokumente ist, dh die berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen. Das IWG sieht keine Regelung über die Feststellung der Identität des Antragstellers vor. In Anbetracht der Tatsache, dass wohl eine Vielzahl von Anträgen elektronisch gestellt werden wird, wäre eine Klärung wünschenswert gewesen.

  3. Sofern aus dem Weiterverwendungsantrag Inhalt, Umfang oder Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervorgehen, sieht § 5 Abs 2 vor , dass die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung seines Antrags innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufordern hat

  4. § 5 Abs 3 sieht vor, dass die Frist für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen der Frist für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu den Dokumenten in den einschlägigen Zugangsregelungen zu entsprechen hat. Ist keine solche Fristen festgelegt, sieht § 5 Abs 3, 2. Halbsatz vor, dass die öffentliche Stelle den Antrag binnen vier Wochen ab Einlangen zu bearbeiten hat. Sehen Zugangsregeln eine über vier Wochen hinausgehende Frist vor, ist diese maßgebend, zumal gem § 2 Abs 2 bestehende Zugangsregeln unberührt bleiben. Für den Fall, dass bei einem Antrag auf Weiterverwendung mehrere Zugangsregeln und damit mehrere Frist in Betracht kommen, sind diese einzeln anzuwenden. Schon die PSI-Richtlinie weist darauf hin, dass die Fristsetzung, insbesondere bei dynamischen Inhalten (zB Verkehrsdaten) wichtig ist, deren wirtschaftlicher Wert von ihrer sofortigen Verfügbarkeit, sowie von regelmäßigen Aktualisierungen abhängig ist . Die Literatur hat darin einen Auftrag an den nationalen Gesetzgeber erblickt, bei der Bearbeitungsfrist Unterschiede nach der Art der zur Verfügung stehenden Dokumente vorzusehen. Das IWG trifft diese Unterscheidung nicht.

  5. Im IWG ist keine „Sanktion“ vorgesehen, falls die vorgegebene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten wird. Da es sich dabei um ein Kernanliegen der PSI-Richtlinie handelt, wäre die Schaffung einer Regelung angebracht gewesen. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung muss auf allgemeine Regeln zurückgegriffen werden. In Betracht kommen die Regeln über culpa in contrahendo, sofern die öffentliche Stelle einem Antragsteller rechtswidrig und schuldhaft durch Nichteinhaltung der Bearbeitungsfrist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einen Schaden verursacht hat.

  6. § 5 Abs 4 soll dem Antragsteller eine Hilfestellung für die Weiterverwendung von Dokumenten für die Fälle bieten, in denen die öffentliche Stelle aufgrund von geistigen Eigentumsrechten Dritter nicht berechtigt ist, die Weiterverwendung zu genehmigen.

  7. § 5 Abs 5 soll öffentlichen Stellen bei komplexen und umfangreichen Anträgen ermöglichen, die Frist des § 5 Abs 3 um vier Wochen zu verlängern. Diese Ausnahmebestimmung ist in Übereinstimmung mit den Zielen der PSI-Richtlinie und des IWG eng auszulegen und bedarf einer entsprechenden Begründung.

  8. Durch § 5 Abs 6 sollen die öffentlichen Stellen, die einen Antrag auf Weiterverwendung von Dokumenten bearbeiten, dazu angehalten werden, sich bei Bearbeitung des Antrages und bei der Zurverfügungstellung der Dokumente – nach Möglichkeit – elektronischer Mittel bedienen (vgl Öhlböck, Kommentar zur Informationsweiterverwendungsgesetz, 2008, 93 ff).


§ 5 IWG | 2. Version | 351 Aufrufe | 11.05.09
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 5, 11.05.2009
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