Kommentar zum § 26 EStG 1988

Dr. Marlon POSSARD am 16.06.2023

Gebührung von Tagesgeld bei Abwesenheit im Rahmen des Güterbeförderungswesens (OGH-Entscheidung vom 24.01.2023 zu AZ 9 ObA 119/22y)

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Für Arbeitnehmer:innen im Bereich der Güterbeförderung gelten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gebührung von Tagesgeldern. Dieses Spezifikum ergibt sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 24. Januar 2023 zu AZ 9 ObA 119/22y. 

Der Entscheidung des OGH folgend, steht Arbeitnehmer:innen, die im Güterbeförderungswesen beschäftigt sind und eine Dienstreise unternehmen, auch in den ersten drei Stunden ihrer zu Dienstzwecken erforderlichen Abwesenheit entsprechende Taggeldsätze zu. Inwiefern diese Tagesgeldregelungen von anderen Bereichen abweichen, soll mit untenstehendem Beispiel einfach skizziert werden. 

Beispiel: Ein:e Dienstnehmer:in, der:die bei einem Güterbeförderungsbetrieb angestellt ist, unternimmt eine Dienstreise. Diese Dienstreise dauert 6 Stunden, somit länger als 3 Stunden. Dem:der Dienstnehmer:in gebührt diesbezüglich nun ein Taggeld in Höhe von 6/12 (Basis: € 26,40 gem. EStG) und nicht nur in der Höhe von 3/12 (= übersteigendes Ausmaß). Dem:der Dienstnehmer:in steht somit ein Gesamtbetrag in Höhe von € 13,20 zu (6/12 = 6 x € 2,20). 

Siehe hierzu weiters: Anspruch auf Tagesgeld nach dem Kollektivvert... | OGH | ogh.gv.at 


§ 26 EStG 1988 | 1. Version | 387 Aufrufe | 16.06.23
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, EStG 1988, § 26, 16.06.2023
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