Kommentar zum § 1186 ABGB

HDW am 06.01.2019

Ein fundamentaler Grundsatz des Gesellschaftsrechts

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War im § 1186 ABGB alte Fassung ("aF") die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bloß angedeutet, so ist die Treuepflicht nun fest im Recht der GesBR verankert. Abs 1 des neuen § 1186 ABGB schreibt die Mitwirkungs- und Interessenwahrungspflicht fest. Absatz 2 nimmt den Gleichbehandlungsgrundsatz in das Recht der GesBR auf, was bemerkenswert ist, ist dieser Grundsatz im Rahmen der Gesellschaftsrechtsordnung doch bisher nur in § 47a AktG ausdrücklich festgehalten. Die Rechtsprechung kennt diesen Grundsatz auch bei Personengesellschaften jedoch schon seit geraumer Zeit (OGH 5 Ob 764/78) 


§ 1186 ABGB | 2. Version | 675 Aufrufe | 06.01.19
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: HDW
Zitiervorschlag: HDW in jusline.at, ABGB, § 1186, 06.01.2019
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