Kommentar zum § 24f LFG

Amicus am 05.12.2017

Flüge gegen Entgelt oder gewerblicher Natur

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Werden unbemannte Geräte zwar in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung, jedoch gegen Entgelt oder gewerblich oder zu einem anderen als in § 24c genannten Zweck (zB für sog. Kamera- oder Filmflüge) oder über den genehmigten Einzelfall (§ 24c Abs. 5) hinausgehend in einem Umkreis von mehr als 500 m betrieben, dann gelten diese als „Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1“. Diese dürfen nur mit Bewilligung betrieben werden (Abs. 2 und 3). Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden. 


§ 24f LFG | 1. Version | 1256 Aufrufe | 05.12.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Amicus
Zitiervorschlag: Amicus in jusline.at, LFG, § 24f, 05.12.2017
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