Kommentar zum § 8 StPO

lexlegis am 04.03.2017

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Die Unschuldsvermutung besagt, dass jemand, der wegen einer Straftat verdächtigt oder wegen einer solchen angeklagt ist, erst schuldig ist, wenn das Gericht letzter Instanz dies bestätigt hat.

Da auch Verdächtigungen sich oft als falsch herausstellen können, sollte davon abgesehen werden, jemanden zu verurteilen bevor es ein gerichtliches Urteil gab.


§ 8 StPO | 2. Version | 2509 Aufrufe | 04.03.17
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Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StPO, § 8, 04.03.2017
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