Kommentar zum § 207b StGB

lexlegis am 04.03.2017

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Grundsätzlich ist der einvernehmliche Geschlechtsverkehr mit einer Person die das 14. Lebensjahr erreicht hat in Österreich erlaubt.

Eine Ausnahme bildet § 207b Abs 1 StGB, der auch mündige Personen unter 16 Jahren noch schützt, wenn diese innerlich offenbar noch ein Kind sind.

Abs 3 ist ein Tätigkeitsdelikt. Es genügt das "Verleiten" einer minderjährigen Person um volle Strafbarkeit zu begründen. Eine tatsächliche sexuelle Leistung muss vom Opfer nicht erbracht werden. Das Anbieten eines Entgeltes für sexuelle Leistungen ist erst erlaubt, wenn die Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Unter Entgelt ist jede wirtschaftlich bedeutsame Gegenleistung zu verstehen (auch Geschenke oder andere rechtliche Versprechen). Für das Zustandekommen der sexuellen Leistung muss nach allgemeinem Verständnis Einigkeit darüber bestehen, dass es durch das Entgelt zu dieser Gegenleistung kommen wird (also eine ausgemachte Bedingung darstellen) und nicht bloß die Wahrscheinlichkeit für eine solche Leistung erhöhen. Das Einladen einer Person zu einem Getränk ist also noch nicht das Verleiten durch das Anbieten eines Entgeltes zu einer sexuelle Leistung.


§ 207b StGB | 1. Version | 6789 Aufrufe | 04.03.17
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Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 207b, 04.03.2017
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