Kommentar zum § 4 StGB

lexlegis am 24.01.2017

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Schuld ist die Vorwerfbarkeit der Tat.

Der Vorsatz (§ 5 StGB) ist von der Schuld klar zu trennen.

Während Vorsatz die Fähigkeit einen Willen überhaupt erst bilden zu können behandelt, geht es bei der Schuld um die Fähigkeit diesen Willen nach den Normen unserer Gesellschaft ausrichten und danach handeln zu können.

So können etwa auch zurechungsunfähige Personen einen Willen bilden und daher vorsätzlich handeln. Sie handeln jedoch mangels Einsichts- und Handlungsfähigkeit nicht schuldhaft (§ 11 StGB).




§ 4 StGB | 1. Version | 3926 Aufrufe | 24.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 4, 24.01.2017
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