Kommentar zum § 146 StGB

lexlegis am 12.01.2017

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Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt, das getäuschte Opfer setzt die vermögensschädigende Handlung mit dem Willen das Eigentum am Vermögen an den Täter zu übertragen, selbst.

Davon abzugrenzen ist der Trickdiebstahl, wo dem Opfer unter einem Vorwand eine Sache herausgelockt und anschließend weggenommen wird, das Opfer diese aber nicht mit dem Willen das Eigentum daran derivativ zu übertragen, an den Täter herausgibt.

 


§ 146 StGB | 1. Version | 16111 Aufrufe | 12.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 146, 12.01.2017
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