Kommentar zum § 77 StGB

lexlegis am 11.01.2017

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Bei § 77 StGB setzt der Getötete im Vergleich zu § 78 die finale Tötungshandlung nicht selbst. Er lässt sich durch die Hand eines anderen Töten.

§ 77 StGB ist somit ebenfalls eine Privilegierung des § 75 StGB, da bloß die darin aufgezeigten schuldmildernden Merkmale (ernstlicher und eindringlicher Todeswunsch eines anderen) eine geringere Strafdrohung als bei § 75 StGB zur Folge haben. 


§ 77 StGB | 1. Version | 2957 Aufrufe | 11.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 77, 11.01.2017
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