Kommentar zum § 32 StGB

lexlegis am 11.01.2017

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§ 32 Abs 2 Satz 1 StGB normiert das sogenannte Doppelverwertungsverbot. Sofern Umstände der Tat bereits in der Strafdrohung des Delikts mitberücksichtigt wurden, dürfen diese bei den Erschwerungsgründen nicht erneut angeführt werden.

Eine Strafe wegen des Vergehens nach § 107b Abs 1 StGB darf als Erschwerungsgrund zum Beispiel nicht auch eine verstärkte Tatbildmäßigkeit, also eine mehrfach begangene Straftat der gleichen Art, enthalten, da dieser Umstand bereits in der Strafdrohung des § 107b Abs 1 StGB berücksichtigt wurde (§ 107b Abs 2 StGB).

Der Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot kann gemäß § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO gerügt werden.  


§ 32 StGB | 1. Version | 1625 Aufrufe | 11.01.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 32, 11.01.2017
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