Kommentar zum § 61 GmbHG

Style am 05.11.2015

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" Durchgriffshaftung

Gemäß § 61 Abs 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihren Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Das damit postulierte Trennungsprinzip bewirkt, dass sich sämtliche Rechtsverhältnisse nur auf die Gesellschaft beziehen. Als Ausnahme dieses Trennungsgrundsatzes wurde jedoch vom OGH die Durchgriffshaftung bei qualifizierter Unterkapitalisierung, Existenzvernichtung, Missbrauch der Leitungsmacht bzw bei faktischer Einflussnahme auf die Geschäftsführung sowie bei Rechtsformmissbrauch bejaht.Bei der qualifizierten Unterkapitalisierung gilt es zwischen der materiellen und der nominellen Unterkapitalisierung zu unterscheiden. [..] Wesentlich für die Anerkennung dieser Durchgriffshaftung wegen Unterkapitalisierung ist nach dem Normzweck somit ein objektives Missverhältnis zwischen erforderlichem und tatsächlichem Haftkapital der Gesellschaft.
Unter Umständen kann die Gesellschafter auch eine Ausfallshaftung treffen.

[...]

Gemäß § 83 Abs 1 GmbHG sind Gesellschafter, zu deren Gunsten gegen die Vorschriften des GmbHG, des Gesellschaftsvertrages oder entgegen einem Gesellschafterbeschluss Zahlungengeleistet worden sind, der Gesellschaft zum Rückersatz verpflichtet. "

vgl. Dazu bspw Koppensteiner, Kommentar GmbHG § 61 Rz 6; Karollus,
Deckungsvorsorge (§ 16 PHG) und Haftungsdurchgriff, RdW 1989, 123ff;
Schopper/Strasser, Konturen einer Existenzvernichtungshaftung in Österreich,
GesRZ 2005, 176.

und 

http://www.verlagoesterreich.at/media/pdf/leseprobe-9783704665393-pdf.pdf


§ 61 GmbHG | 1. Version | 785 Aufrufe | 05.11.15
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Style
Zitiervorschlag: Style in jusline.at, GmbHG, § 61, 05.11.2015
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