Kommentar zum § 195 AktG

Mathias Walch1 am 26.11.2013

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Vor §§ 195 ff AktG

 

Übersicht:  Verhalten bei beabsichtigter Anfechtung eines Beschlusses bei einer (börsennotierten) Aktiengesellschaft

 

 

Vollmachten für die Abstimmung

·         Formulare sind ab 21. Tag vor HV auf der Homepage der Gesellschaft zu finden (§ 108 Abs 4 AktG)

·         Die zwingende Verwendung eines bestimmten Formulars für die Erteilung einer Vollmacht kann in der Einberufung nur verfügt werden, wenn dieses Formular auf der im  Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wird und auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht (§ 114 Abs 3 AktG).

Ansonsten:

·         Bei einer börsennotierten Gesellschaft ist die Textform jedenfalls ausreichend. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde (§ 114 Abs 1 AktG).

 

Nachweis der Aktionärseigenschaft:

Bei Inhaberaktien:

·         Depotbestätigung: Abgabe frühestens ab 9. Tag vor HV

·         Spätester Zeitpunkt des Zugangs steht in Einberufung (sonst gesetzliche Frist: 3. Tag vor HV) [Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 § 111 AktG Rz 19]

 

Bei Namensaktien:

·         Anmeldung grds nicht notwendig

·         Einberufung kann anderes vorsehen > prüfen. [Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 § 111 AktG Rz 25]

 

Fernabstimmung

·         Aktionäre können ihre Stimmen vor der Hauptversammlung bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, vor und während der Hauptversammlung oder auch nur während der Hauptversammlung bis zu jenem Zeitpunkt abgeben, an dem die persönlich anwesenden Teilnehmer abstimmen (§ 126 AktG).

·         Informationen stehen ab 21. Tag vor HV auf der Internetseite (§ 108 Abs 4 AktG)

 

Anfechtung

Zur Anfechtung befugt ist jeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (§ 196 Abs 1 Z 1 AktG).

·         Teilnahme reicht (Erscheinen nicht erforderlich, ausreichend ist bspw eine Teilnahme per Fernabstimmung)

·         Vertretung durch Bevollmächtigten reicht [Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 § 196 AktG Rz 23]

·         Gegen den Beschluss stimmen (Ein Anteilseigner, welcher der Beschlussfassung ohne Vorbehalt zustimmt, verwirkt damit sein Widerspruchsrecht [Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 196 Rz 3]).

Widerspruch: [siehe auch Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 § 196 AktG Rz 26 f]

·         Keine bestimmte Form

·         Beschlussmängel müssen nicht direkt bezeichnet werden

·         Empfehlung: Ausdrücklich betonen, dass Aktionär gegen den Beschluss Widerspruch erhebt und dass dieser in der Niederschrift protokolliert werden soll.

·         Widerspruch sollte erst nach der Beschlussfassung bis zur Ende der HV erfolgen. (Für Aktienrecht könnte auch Widerspruch vor Beschlussfassung zulässig sein [str])

·         Empfehlung: Unmittelbar nach der Beschlussfassung Widerspruch erheben

·         Nicht ausreichend ist es, nur gegen den Beschluss zu stimmen.

 

Anfechtungsklage

·         Vollmacht zur Stimmabgabe befugt nicht zur Erhebung der Anfechtungsklage.

·         Beschlüsse sind spätestens am zweiten Werktag nach der Versammlung auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich machen (§ 128 Abs 2 AktG).

·         Frist beträgt ein Monat ab Tag der HV (§ 197 AktG) [Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 2 § 196 AktG Rz 26 f]

·         Letzter Tag der Frist ist jener, der dem Tag der HV entspricht:

·         29.Mai -> 29. Juni; aber: 31. Mai -> 30. Juni; 1. April -> 2. Mai [erster Mai = Feiertag, ebenso bei Samstagen und Sonntagen)

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§ 195 AktG | 2. Version | 700 Aufrufe | 26.11.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Mathias Walch1
Zitiervorschlag: Mathias Walch1 in jusline.at, AktG, § 195, 26.11.2013
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