Kommentar zum § 191 ZPO

Wiener Advocatur Bureau am 15.03.2013

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Wird ein Unterbrechungsbeschluss iSd §§ 190f außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst, bedeutet das nicht die Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO! Siehe dazu auch die Entscheidung des OLG Wien 14 R 207/98, in welcher das OLG Wien entschied, dass ein Unterbrechungsbeschluss nur aufgrund der Tatsache, dass er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst wurde, weder nichtig noch mangelhaft ist.
§ 191 ZPO | 1. Version | 616 Aufrufe | 15.03.13
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Wiener Advocatur Bureau
Zitiervorschlag: Wiener Advocatur Bureau in jusline.at, ZPO, § 191, 15.03.2013
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