Kommentar zum § 16 KartG 2005

Norbert Gugerbauer3 am 04.12.2012

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1) Gem § 16 kann das Kartellgericht nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses den am Zusammenschluss betetiligten Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkung eines Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, die von einem beteiligten Unternehmen zu vertreten sind (Z 1), oder einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird (Z2; vgl 16 Ok 3/12).
 
2) Das Antragsprinzip im österreichischen Kartellrecht ist in § 36 geregelt. § 16 enthält keine ausdrückliche Regelung der Antragsberechtigung - anders als § 11 iVm § 36 Abs 2, der die Amtsparteien im Zusammenschlusskontrollverfahren zu einem Prüfungsantrag legitimiert (nach § 36 Abs 2 können die Amtsparteien darüber hinaus auch in Abstellungsverfahren Anträge auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern stellen). § 36 Abs 4 bestimmt, dass "in allen anderen Fällen" auch jeder Unternehmer, der ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung hat, zum Antrag berechtigt ist.
 
3) Auch im Schrifttum wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass alle nach § 36 KartG Legitimierten Anträge über nachträgliche Maßnahmen nach § 16 stellen können (16 Ok 3/12; vgl Lukaschek in Petsche/Urelesberger/Vartian, KartG § 16 Rz 2, Mair in Petsche/Urelsberger/Vartian, kartG § 36 Rz 33; Hoffer, Kartellgesetz, 198; Solé, das Verfahren vor dem Kartellgericht Rz 127, 364).
 
4) Parteien des Zusammenschlussverfahrens sind unstrittig nur die antragstellenden Unternehmen und die Amtsparteien. Behauptungen von unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Zusammenhang mit einer Zusammenschlussanmeldung können daher wohl in aller Regel von Verfahrensfremden, insbesondere Mitbewerbern, nicht gemacht werden (16 Ok 3/12).
 
5) In einem auf Z 1 gestützten Antrag muss der Antragsteller konkretes Vorbringen ua dazu erstatten, dass die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw der Verzicht auf einen Prüfungsantrag bzw dessen Zurückziehung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhe. Bloße Vermutungen in diese Richtung erfüllen die inhaltlichen Erfodernisse an einen schlüssigen Antrag nicht (16 Ok 3/12).
 
6) Die Regierungsvorlage einer KartG-Nov 2012 sieht nur für die Amtsparteien eine Antragslegitimation für nachträgliche Maßnahmen nach § 16 vor.
 

 
 
 

§ 16 KartG 2005 | 1. Version | 381 Aufrufe | 04.12.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Norbert Gugerbauer3
Zitiervorschlag: Norbert Gugerbauer3 in jusline.at, KartG 2005, § 16, 04.12.2012
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