Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 15.11.2022

Gesetze 1-2 von 2

20 Paragrafen zu Landes-Polizeigesetz (T-LP) aktualisiert


§ 23 T-LP

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit ... mehr lesen...


§ 25 T-LP

Durchführung polizeilicher Maßnahmen (1) Die im § 3, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 6 und 7, § 12 und § 24 vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen sind erst nach fruchtloser Androhung, soweit diese den Umständen nach möglich ist, und überdies nur dann zulässig, wenn der daraus für den Betroffenen sich erge... mehr lesen...


§ 28 T-LP

Mitwirkung der Bundespolizei (1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht, des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und der §§ 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs. 2) durch Vorbeugungsma... mehr lesen...


§ 29 T-LP Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/... mehr lesen...


§ 18 T-LP Verantwortlicher Vertreter

(1) Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann höchstens drei Personen, die die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Behörde. Der mit Genehmigung der Behörde bestellte verantwortliche Vertreter unterli... mehr lesen...


§ 19 T-LP Strafbestimmung

(1) Wer einem Verbot nach § 14 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände... mehr lesen...


§ 21 T-LP

Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215,- Euro zu bestrafen. mehr lesen...


§ 15 T-LP

(1) Ein Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.(2) Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, diea)volljährig, im Hinblick auf den Betrieb eines Bordells entscheidungsfähig sowie ver... mehr lesen...


§ 16 T-LP

Bewilligungsverfahren (1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:a)die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,b)der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligung... mehr lesen...


§ 17 T-LP

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur an volljährige Personen überlassen werden, die durch einen nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis nachweisen können, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind... mehr lesen...


§ 10 T-LP Bettel

(1) Betteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgta)in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen, b)in gewerbsmäßiger Weise,c)unter aktiver Mitwirkung einer un... mehr lesen...


§ 11 T-LP

Verbot (1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt. mehr lesen...


§ 13 T-LP

Strafbestimmung  Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen. mehr lesen...


§ 14 T-LP Verbot

Verboten ist:a)die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen (§ 15);b)die außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen (§ 18a) öffentlich, insbesondere auf der Stra... mehr lesen...


§ 9 T-LP (weggefallen)

§ 9 T-LP seit 18.12.1987 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 T-LP

(1) Wera)es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,b)einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,c)entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Me... mehr lesen...


§ 4 T-LP

Strafbestimmung (1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen... mehr lesen...


§ 6 T-LP Halten von Tieren

(1) Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch sie Dritte nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.(2) Die Behörde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräumen, unbeschadet der sonst hiefü... mehr lesen...


§ 6a T-LP

(1) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht ... mehr lesen...


§ 1 T-LP Verbot

(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.(2) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:a)auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.11.22

5 Paragrafen zu Höfegesetz - THG, Tiroler (THG) aktualisiert


§ 14 THG § 14

(1) Änderungen im Bestand geschlossener Höfe treten erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung darf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.(2) Die Vereinigung zweier Höfe, die Bildung eines neuen Hofes ... mehr lesen...


§ 9 THG § 9

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Abschnitt die Landwirtschaftskammer sowie jene Gemeinde anzuhören, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Bescheid ist der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde zuzustellen, die dagegen... mehr lesen...


§ 5 THG § 5

Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht e... mehr lesen...


§ 8 THG

In der freien Verfügung über Liegenschaften, die nicht zu einem geschlossenen Hofe gehören (walzende Grundstücke), ist der Eigenthümer in der Regel nicht beschränkt.Nur wenn durch die beabsichtigte Theilung eines solchen Grundstückes neue walzende Parzellen entstehen sollen, bedarf die Theilung d... mehr lesen...


Aktualisiert am 15.11.22
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