§ 21 ZuFG

ZuFG - Zukunftsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit des Zukunftsfonds beginnt mit der Überweisung der Fondsmittel gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit des Zukunftsfonds beginnt mit der Überweisung der Fondsmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2§ 3 Abs. 3 sowie das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2“ in § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3, § 22 Z 2a sowie das Zitat „und § 6 Abs. 2 Z 3“ in § 22 Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, sowie das Zitat „§ 3 Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2 “, in Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins bis 3, Paragraph 22, Ziffer 2 a, sowie das Zitat „und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 “, in Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
In Kraft seit 07.12.2022 bis 31.12.9999
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