§ 576 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im §. 1103 a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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