§ 5 ZivMediatG Aufgaben des Beirats

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Dem Beirat obliegen

1.

die Erörterung von Themen und Fragen, die ihm vom Bundesminister für Justiz vorgelegt werden, sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,

2.

die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 29 und 30,

3.

die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen (§§ 24, 25 und 28) sowie

4.

im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 12 bis 14).

In Kraft seit 07.06.2003 bis 31.12.9999
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