§ 33 ZivMediatG Schluss- und Übergangsbestimmungen

ZivMediatG - Zivilrechts-Mediations-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Der II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Der VI. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Anträge nach § 11 können ab 1. März 2004 gestellt und bewilligt werden; die Eintragung in die Liste wird erst ab 1. Mai 2004 wirksam.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der jeweils maßgebenden Bestimmung in Kraft.

(6) § 20 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Fristen anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 ZivMediatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 ZivMediatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 ZivMediatG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 ZivMediatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 ZivMediatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 ZivMediatG
§ 34 ZivMediatG