(1) Im eigenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge; | |||||||||
2. | Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung auf Arbeitgeberseite; | |||||||||
2a. | Abschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß § 26c Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005; | |||||||||
3. | Errichtung, Beteiligung bzw. Beauftragung einer Einrichtung für zahnärztliche Qualitätssicherung und Mitwirkung bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen; | |||||||||
4. | Verleihung von Fort- und Weiterbildungsdiplomen an Berufsangehörige und Anerkennung von im Inland oder Ausland absolvierten fachlichen Fort- und Weiterbildungen; | |||||||||
5. | Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen; | |||||||||
6. | Überprüfung der für zahnärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden; | |||||||||
7. | Errichtung von Patientenschlichtungsstellen und Kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von Patientenschlichtungsverfahren sowie kollegialer Schlichtungsverfahren; | |||||||||
8. | Errichtung und Betreiben von wirtschaftlichen Einrichtungen. |
(2) Der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt die Erlassung folgender Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich:
1. | Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung sowie Erstellung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen für die Berufsangehörigen (Fortbildungsrichtlinien); | |||||||||
2. | Vorschriften über die Wahrung des zahnärztlichen Standesansehens und der zahnärztlichen Standespflichten (Standesordnung); | |||||||||
3. | Vorschriften über die Art und Form zulässiger zahnärztlicher Informationen (Werberichtlinien); | |||||||||
4. | Vorschriften über die Art und Form der Bezeichnung von zahnärztlichen Ordinationsstätten (Schilderordnung); | |||||||||
5. | Richtlinien über die angemessene Honorierung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien); | |||||||||
6. | Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen (Weiterbildungsrichtlinien); | |||||||||
7. | jährliche Bekanntgabe des Grenzwertes als Voraussetzung für den schriftlichen Heil- und Kostenplan (Grenzwertverordnung); | |||||||||
8. | Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren zwischen Patienten/Patientinnen und Kammermitgliedern (Patientenschlichtungsordnung); | |||||||||
9. | Vorschriften über die Durchführung von Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern (Kollegiale Schlichtungsordnung); | |||||||||
10. | Satzung und Geschäftsordnung; | |||||||||
11. | Beitragsordnung; | |||||||||
12. | Diäten- und Reisegebührenordnung; | |||||||||
13. | Aufwandsentschädigungsordnung; | |||||||||
14. | Dienstordnung für die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse. |
(3) Zur Vertretung der Interessen des zahnärztlichen Berufs hat die Österreichische Zahnärztekammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist; | |||||||||
2. | Vertretung der österreichischen Zahnärzteschaft gegenüber ausländischen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie internationalen Gremien; | |||||||||
3. | Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen des zahnärztlichen Berufs berühren, an Behörden; | |||||||||
4. | Mitwirkung an den amtlichen Gesundheitsstatistiken; | |||||||||
5. | Mitarbeit an den Einrichtungen der österreichischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung; | |||||||||
6. | Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen. |
(4) Weiters ist die Österreichische Zahnärztekammer verpflichtet zur
1. | Erstattung eines Jahresberichts an die Aufsichtsbehörde, | |||||||||
2. | Sicherung der Versorgung der Kammermitglieder – ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs – ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen sowie der zahnärztlichen Leistungsbezieher/Leistungsbezieherinnen, ihrer leistungsbeziehenden Angehörigen und Hinterbliebenen der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern durch Versorgungs- und Unterstützungsleistungen im Wege der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern in den Bundesländern, | |||||||||
3. | Verwaltung und Abwicklung des für die Angehörigen des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds, | |||||||||
4. | Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Kammermitglieds sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, | |||||||||
5. | Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Kundmachung der von der Österreichischen Zahnärztekammer erlassenen Verordnungen und Richtlinien sowie zur Information der Kammermitglieder über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen. |
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