§ 122 ZÄKG Rechtsakte der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer

ZÄKG - Zahnärztekammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Ärztekammer, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des zahnärztlichen Berufs anzuwenden:

1.

Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit vom 12. Dezember 2003;

2.

Schilderordnung vom 18. Dezember 1999, in der Fassung vom 24. Juni 2005;

3.

Diplom-Fortbildungs-Programm vom 1. Jänner 1995;

4.

Verordnung zur Regelung der Funktionsgebühren, Taggelder – Bearbeitungsgebühren und Fahrtkostenersätze vom 3. Dezember 2004;

5.

Autonome Honorarrichtlinien 2005/2006 vom 30. April 2005;

6.

Schlichtungsordnung vom 30. Mai 1964;

7.

Bearbeitungsgebührenverordnung vom 24. Juni 2005;

8.

Code of Conduct – Verhalten von Ärzten und Zahnärzten gegenüber der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie vom 24. Juni 2005.

Für Angehörige des Dentistenberufs gelten diese Rechtsakte nur insoweit, als gemäß Abs. 2 keine entsprechenden Regelungen der Österreichischen Dentistenkammer vorgesehen sind.

(2) Folgende Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften der Österreichischen Dentistenkammer sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 bis zur Erlassung der entsprechenden Rechtsakte der Österreichischen Zahnärztekammer für Angehörige des Dentistenberufs anzuwenden:

1.

Schlichtungsordnung vom 16. März 1952;

2.

Beitragsordnung vom 16. März 1952;

3.

Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds der Österreichischen Dentistenkammer vom 1. Jänner 2003, in der zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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