§ 28 WVG

WVG - Wasserversorgungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Jede vorsätzliche Beschädigung, jede eigenmächtige Betätigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien und jede unbefugte Entnahme von Wasser aus öffentlichen Auslaufbrunnen zu anderen als zu Trink- und Haushaltszwecken ist untersagt.

(2) Wer den §§ 5, 8 Abs. 2 zweiter Satz, 11 Abs. 2, 11a Abs. 1, 2 und 6, 12 Abs. 2 und 3, 15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,-- Euro zu bestrafen.

(3) Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Gebühren verkürzt werden oder Handlungen entgegen § 14 Abs. 1, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen von mindestens 1.000,-- Euro bis 7.000,-- Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(4) Hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer Liegenschaft für deren Verwaltung einen Bevollmächtigten bzw. eine Bevollmächtigte bestellt, so ist dieser bzw. diese neben dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin strafbar.

(5) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 WVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 WVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 WVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 WVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 WVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 WVG
§ 29 WVG