§ 22 WTFG Übergangsbestimmungen

WTFG - Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren für den Bereich des Bundeslandes Wien die auf dem Gebiete der Fremdenverkehrsförderung bisher erlassenen Gesetze und Verordnungen ihre Wirksamkeit.

(2) Im besonderen treten außer Kraft:

Die Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Förderung des Fremdenverkehrs im Lande Österreich vom 15. Juni 1938, RGBl. I S. 360 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), das Gesetz über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 23. Juni 1933, RGBl. I S. 393 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die Ergänzungsverordnung zum Gesetz über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 25. Oktober 1935, RGBl. I S. 1257 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 27. April 1936, RGBl. I S. 404 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die zweite Ergänzungsverordnung zum Gesetz über den Reichsausschuß für Fremdenverkehr vom 14. November 1936, RGBl. I S. 944 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), das Gesetz über den Reichsfremdenverkehrsverband vom 26. März 1936, RGBl. I S. 271 (GBl. für das Land Österreich Nr. 188/1938), die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Reichsfremdenverkehrsverband vom 14. Dezember 1938, RGBl. I S. 1827 (GBl. für das Land Österreich Nr. 13/1939), die Polizeiverordnung für die Lenkung des Fremdenverkehrs vom 20. Dezember 1942, RGBl. I S. 732.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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