§ 327

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

1.

Unbeschadet der Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung können Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen:

Bei Nacht und Tag:

Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Das Funkellicht kann mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auch von Feuerlöschbooten im Hilfeleistungseinsatz und von Fahrzeugen der Rettung im Einsatz geführt werden.

2.

Im Donauraum führen Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht zusätzlich und unbeschadet der Bezeichnung nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen.

3.

In Österreich müssen Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Z 2 führen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 327


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 327 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 327


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 327


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 327 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 326
§ 328