§ 206

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024

Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

1.

Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (Liquified Natural Gas – LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.

2.

Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe angemessen sein.

3.

Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.

4.

Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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