§ 107

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024

Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

1.

Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

2.

Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten oder zur Seite eingeschränkt, kann dies durch die Verwendung von Radar ausgeglichen werden.

3.

Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.

4.

Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe zB Artikel 27.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018) vorgenommen werden:

a)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;

b)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;

c)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m bis unter 15,00 m, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Längsreihen geladen sind;

d)

bei Fahrzeugen mit einer Breite von 15,00 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.

5.

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. An Bord von schnellen Schiffen dürfen sich nicht mehr Personen befinden als Sitzplätze vorhanden sind.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 107


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 106
§ 108