§ 89a WStV § 89a

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Der Gemeinderat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksorgane fallen, unter seiner Verantwortung Verfügungen zu treffen, wenn die Entscheidung dieser Organe ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluss ist der Bezirksvertretung bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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