§ 26 WaStG Interessenvertretung der Arbeitnehmer

WaStG - Wasserstraßengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß §§ 22 Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.

(2) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 WaStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 WaStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 WaStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 WaStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 WaStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 WaStG
§ 27 WaStG