§ 7a WSHG Personenkreis

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.

(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

a)

Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder

b)

Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder

c)

Fremde, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder

d)

durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigte Arbeitnehmer, Selbstständige, Personen, denen dieser Status gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen oder

e)

nicht unter lit. d fallende durch den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise oder gegebenenfalls nach dem längeren Zeitraum der Arbeitssuche, wenn die Einreise zur Arbeitssuche erfolgte, oder

f)

Fremde, denen nach § 45 oder § 48 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2006, der Aufenthaltstitel,Daueraufenthalt – EG‘ bzw.,Daueraufenthalt – Familienangehöriger‘ erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 weiter gelten, oder

g)

Fremde, die einen Aufenthaltstitel,Daueraufenthalt – EG‘ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und denen eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG erteilt wurde.

(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann der nach § 34 zuständige Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Pflege, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und soziale Dienste gewähren, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse ihrer eingetragenen Partnerschaft oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint und der Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz gedeckt werden kann.

(4) Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl einen Asylantrag gestellt haben, haben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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