§ 1 WrJSchG 2002 Zielbestimmung

WrJSchG 2002 - Wiener Jugendschutzgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

Aufgabe dieses Gesetzes ist unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten sowie von Unternehmern und Veranstaltern sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen und unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993,

1.

der Schutz junger Menschen vor Gefahren, die geeignet sind, die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung zu beeinträchtigen,

2.

die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit junger Menschen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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