§ 18 Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft Schlussbestimmungen

Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 20 und 21 samt Überschriften der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 51/2006, außer Kraft.

(3) Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen Dienstnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlich zu beachten sind.

In Kraft seit 12.11.2014 bis 31.12.9999
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