§ 9 Wr. MuG Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt

Wr. MuG - Wiener Museumsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Museen der Stadt Wien erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

1.

die jährliche Abgeltung aus Mitteln der Stadt Wien gemäß Abs. 2,

2.

sonstige Zuwendungen der Stadt Wien nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages sowie Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,

3.

Zuwendungen im Rahmen der europäischen Integration,

4.

Zuwendungen aufgrund von Sponsorverträgen,

5.

Kostenersätze für Leistungen der Museen der Stadt Wien und

6.

sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.

(2) Die Stadt Wien leistet der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ für die Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihrer musealen Aufgaben und ihres kulturpolitischen Auftrages als Museen der Stadt Wien entstehen, jährlich eine Abgeltung im Höchstausmaß von 18.375.000,-- Euro. Die Stadt Wien ist jedoch berechtigt, die Abgeltung zu kürzen oder teilweise zu sperren, wenn eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Stadt Wien eintritt oder sonst die Einhaltung von mit dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften vereinbarten Stabilitätszielen gefährdet erscheint. Das Ausmaß der Kürzung oder Sperre darf jedoch, wenn sie für das laufende Jahr erfolgt, 2,5 vH, sonst 5 vH des für das vorangegangene Jahr geleisteten Betrages nicht überschreiten.

(3) Die näheren Details zur Abwicklung der Leistungen der Stadt Wien gemäß Abs. 1 Z 1 sowie die der Stadt Wien zur Verfügung zu stellenden Informationen über die Gebarung der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ sind in einem zwischen der Stadt Wien und der Anstalt „Museen der Stadt Wien“ abzuschließenden Übereinkommen zu regeln.

In Kraft seit 07.07.2018 bis 31.12.9999
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