§ 43 Wr. KAG Blutabnahme im Dienst der Straßenpolizei

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem Dienst habenden Arzt jene Einrichtungen der Krankenanstalt zur Verfügung zu stellen, die zur Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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