§ 46 Wr. AWG Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

Wr. AWG - Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendig ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde sowie die von ihnen herangezogenen Personen (Auftragnehmer, Sachverständige) berechtigt, die in Betracht kommenden Teile von Liegenschaften zu betreten, Kontrollen vorzunehmen und Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entschädigungslos zu entnehmen, Auskünfte zu verlangen, Einsicht in vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Der Liegenschaftseigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – nach Tunlichkeit spätestens bei Betreten der Liegenschaft zu verständigen.

(2) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat das Betreten der Liegenschaft, die Vornahme von Kontrollen und die Entnahme von Proben zu dulden, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, sowie die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.

(3) Die mit der Vornahme der Aufsicht und Kontrolle beauftragten Organe sowie die von ihnen herangezogenen Personen haben sich anlässlich ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 auf Verlangen des Liegenschaftseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten entsprechend auszuweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 Wr. AWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 Wr. AWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 Wr. AWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 Wr. AWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 Wr. AWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 Wr. AWG
§ 47 Wr. AWG