§ 49 Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft Schlussbestimmungen

Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 3 Abs. 1 bis 11 sowie Abs. 13, 7, 17, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 bis 27 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000, außer Kraft.

In Kraft seit 06.02.2010 bis 31.12.9999
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