§ 20 WKJHG 2013 Arten der Sozialen Dienste

WKJHG 2013 - Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Insbesondere sind folgende soziale Dienste bereitzustellen:

1.

Beratung für werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen,

2.

Beratung für Kinder und Jugendliche,

3.

Vermittlung zu Beratungseinrichtungen und Vermittlung von Ressourcen,

4.

Hilfen für Familien in Krisensituationen,

5.

Bildung für werdende Eltern, Eltern und Erziehungsberechtigte zur Stärkung der Fähigkeit zur Pflege und Erziehung sowie zur Vorbeugung von Entwicklungsstörungen und Erziehungsschwierigkeiten sowie von physischer, psychischer und sexueller Gewalt,

6.

Betreuung Minderjähriger durch niederschwellige Dienste, zB betreute Notschlafstellen,

7.

Beratung für Familien in finanziellen Angelegenheiten,

8.

präventive Angebote und Beratungsangebote im gesundheitlichen, pflegerischen, sozialen, rechtlichen und psychologischen Bereich,

9.

Beratungsangebote in Geburts- und Kinderkliniken,

10.

Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen durch ambulante und stationäre Angebote,

11.

Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 WKJHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 WKJHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 WKJHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 WKJHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 WKJHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 WKJHG 2013
§ 21 WKJHG 2013