§ 6 WKGVO Ausstattung aller zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten

WKGVO - Wiener Kindergartenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Alle zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten müssen natürlich belichtet sein und sind mit einem Sonnenschutz und einer ausreichenden, blendungsfreien, künstlichen Beleuchtung zu versehen.

(2) Die Raumtemperatur hat während der Öffnungszeit mindestens 21° C zu betragen.

(3) Alle Fenster sind gegen ein Hinausfallen der Kinder abzusichern. Türen mit Glasflächen und Fenster, die bis zum Boden reichen, sind bis zu einer Höhe von 1,20 m bruchsicher zu verglasen oder abzusichern. Hinsichtlich der Heizkörper ist sicherzustellen, dass Kinder vor Verbrennungen geschützt werden.

(4) In Kleinkindergruppen und Familiengruppen mit Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht ist ein Wickeltisch mit abwaschbarer und desinfizierbarer Wickelauflage vorzusehen. In unmittelbarer Nähe des Wickeltisches sind ein Waschbecken mit an der Wand montiertem Seifenspender und Einweghandtuchspender sowie ein Desinfektionsmittel vorzusehen. Neben dem Wickeltisch ist ein Windelkübel aufzustellen, dessen Deckel mittels Fußbetätigung geöffnet und geschlossen werden kann. Werden in Familiengruppen keine Kinder unter 2 Jahren betreut, ist es ausreichend, wenn eine desinfizierbare und abwaschbare Wickelauflage, ein Windelkübel und ein Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Bei Sichtkontakt vom Sanitärraum zum Gruppenraum kann der Wickelbereich im Sanitärraum eingerichtet werden.

(5) Die zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten müssen in verschiedene Spiel- und Beschäftigungsbereiche gegliedert sein, die auf die Bedürfnisse der Kinder und das pädagogische Konzept abgestimmt sind. Das verwendete Mobiliar muss der Kindesentwicklung adäquat sein und die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens gewährleisten. Die in den einzelnen Bereichen angebotenen Bildungsmittel müssen in ausreichendem Maße vorhanden sein und dem Entwicklungsstand sowie den Bedürfnissen der einzelnen Kinder entsprechen. Ebenso hat die Auswahl des Spiel- und Beschäftigungsmaterials unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Kinder zu erfolgen.

(6) In allen zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten sowie in der Küche ist das Rauchen verboten.

In Kraft seit 10.05.2014 bis 31.12.9999
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