Art. 2 § 11 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Für das Haushaltsjahr 2002 kann der Kammertag gemäß § 37 WKG 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 die Umlage gemäß § 122 Abs. 1 WKG 1998 mit der Maßgabe beschließen, dass der Tausendsatz für die Bundeskammer höchstens 2,2 vT und für alle Landeskammern einheitlich höchstens 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß § 122 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WKG 1998 beträgt.

In Kraft seit 25.11.2001 bis 31.12.9999
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